Ein Scheck, sollte so schnell wie möglich, eingelöst werden denn dessen Gültigkeit ist begrenzt. Wollen Sie die Gutschrift Sicher und Schnell erhalten, so sollten Sie einige Gegebenheiten beachten.
Was Sie brauchen:
- Girokonto
- Scheckeinrechnungsformular Ihrer Bank
Die aus der Mode gekommenen Schecks sind nach wie vor, ein wichtiges Mittel des Bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Folgendes sollten Sie wissen, falls Sie eins dieser Seltenen Exemplare in den Händen halten sollten.
Der Scheck sollte nicht als Urkunde verändert werden
Ein Scheck ist im Grunde ein Inhaberscheck. Dieser muss sich auf den „Inhaber“ lauten oder auch auf den Namen des Schecknehmer mit dem Zusatz von „oder Überbringer“ ausgestellt sein. Dazu kann der Scheck überhaupt keine Angaben des Schecknehmers enthalten.
Verändern dürfen Sie nichts auf dem Scheck. Wenn Sie es doch tun, so begehen Sie Urkundenfälschung. Haben Sie den Überbringer Klausel gestrichen, so kann die Bank den Schech grundsätzlich nicht einlösen.
Bei Sicht ist Zahltag
Beachten Sie jedoch, dass jeder Scheck „bei Sicht“ zahlbar ist, wenn Sie also Ihrer Bank den Einzug vorgelegt haben. So können Sie den Scheck, welchen das Datum der Ausstellung vordatiert worden ist, früher bei der Bank überreichen. ( Bsp. Ausstellungsdatum war am 12. Dezember und Sie legen diesen am 3. Dezember vor).
Sie sollten dazu beachten, einen Verrechnungsscheck niemals Bar einzulösen, sondern nur auf Ihr Girokonto überweisen zu lassen.
Der Scheck kann dazu auch auf eine Dritte Person übergetragen werden. Wichtig ist demnach, das Auf der Rückseite des Schecks ein Indossament gesetzt worden ist. Unterschreiben Sie also mit Ihrer Persönlichen Unterschrift auf dessen Rückseite. So machen Sie es Erkennbar, das Sie den Scheck, auf eine andere Person übertragen haben.
8,20 oder 70 Tage beträgt die Scheckgültigkeit
Beachten Sie die Gültigkeit des Schecks und Legen Sie diesen Innerhalb von 8 Tagen zur Zahlung vor (Art. 29 Scheckgesetzt). Nachdem der Scheck ausgestellt worden ist, hat auch die Frist begonnen. Die Bank muss somit Innerhalb dieser Frist, den Scheck einlösen. Ist die Frist abgelaufen, so kann diese auf freiwilliger Basis den Scheck überweise zu lassen.
Eine Vordatierung schiebt jedoch nur die Ausstellungsdatum zu rechende Vorlegungsfrist hinaus.
Beachten Sie dazu, dass die Gültigkeit des Schecks, wenn Sie diesen im Ausland vorgelegt haben, eigenständig geregelt ist (Art. 29 II ScheckG). Haben Sie ein Scheck welcher in Deutschland ausgestellt worden ist und wollen diesen „in demselben Erdteil“ ( in diesem Fall Europa) einlösen, so beträgt die Frist lediglich 20 Tage. Die First kann auch auf 70 Tage verlängert werden, wenn Sie diesen in einem anderen Erdteil einlösen wollen.
Wiederruf und Sperre kann der Aussteller erklären
Sie sollten beachten, dass der Aussteller des Schecks, diesen erst nach dem Ablauf der Frist, wiederrufen und sperren kann. Die Bank welche dafür bezogen wird, kann den Wiederruf vor Ablauf der Frist beachten, ist jedoch nicht verpflichtet dies zu tun.
Wenn Sie einen Scheck, welcher in Deutschland ausgestellt worden ist, auf ein Ausländisches Konto gutschreiben möchten, so sollten Sie beachten, dass es bis zu 8 Wochen dauern wird, bis der Scheck gutgeschrieben wird. Dies ist öfters in den AGB der Banken geklärt und wird in diesem Sinne ausgebeutet.