Möchten Sie Ihr Gebäude oder Ihre Räumlichkeiten anders als zuvor nutzen, so werden Sie ein Nutzungsänderungsantrag stellen müssen, welchen von der Bauamtsbehörde genehmigt werden muss. Um Landschaftsplanung, Entwicklungsstruktur von den bewohnbaren Siedlungen in Städten und Dörfer besser planen zu können, wurde die sehr wichtige Gesetzesgrundlage in Deutschland entwickelt welches das Baugesetzbuch (BauGB) ist. So sollten Sie das zuständige Bauamt aufsuchen, wenn Sie den Nutzen der Gebäude und Räume ändern möchten.

Das folgende Material ist notwendig:

  • Bauplan
  • Bauantrag
  • Lageplan
  • Nutzungsänderungsbeschreibung
  • Erklärung der Veränderungsvorhaben

Nutzungsänderungsantrag – Kategorien

Ihnen sollte bereits bekannt sein, dass wenn Sie ein Gebäude bauen möchten, Sie von dem jeweiligen Bauamt eine Genehmigung brauchen. So sollte die Landschaftsplanung, Flächenbesiedlung, Flächennutzung usw. berücksichtigt werden, damit der Bauantrag genehmigt oder auch abgelehnt wird. Bestimmte Nutzungsvoraussetzungen wie z.B. Wohnraum, Geschäftsbetrieb, Landwirtschaftsbetrieb müssen somit auch berücksichtigt werden. Der Bauamt hat die Oberhand in diesem Spiel und entscheidet, ob jeweilige Landflächen als „Innenbereich- Bauland“ gelten sollen. So zählen zum Innenbereich laut dem § 34 BauGB bebaute Ortsteile.

Zu dem § 35 BauGB zählen hingegen alle Bauten, welche sich außerhalb des Bebauungsplanes aufhalten. Ob es privilegierte oder auch sonstige Bauten sind, entscheidet das Bauamt. Privilegierte Bauarten wären z.B. zweckgebundene, garten-, land- und auch forstwirtschaftliche Betriebe, bei welchen es direkt zu erkennen ist, welche Nutzungsart diese erfüllen. Den Bauantrag müssen somit die Behörden unter den jeweiligen Voraussetzungen akzeptieren. Jedoch muss bei der jeweiligen Baubehörde ein Nutzungsänderungsantrag gestellt werden, wenn die Nutzungsaufgabe der jeweiligen Bauten den § 35 Abs. 4 BauGB entspricht.

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So können sich individuelle Grundbesitzabgaben, Erschließungskosten und auch Wertbestimmungswerte ergeben. Das liegt dann an der Nutzungsart der bebauten Landfläche. Als Beispiel für die Wertbestimmungswerte wären, Boden-, Beleihungs-, Einheits-, Versicherungs-, Ertrags-, Mark-, Zeit- und Neuwerte. So kommen auf den Grundstückseigentümer andere Grundkosten zu, wenn eine Nutzungsänderung des Gebäudes vorgenommen wurde. Es hängt dann von der neuen Nutzungsart, den bestimmten Städten- und Gemeinden ab, in welche Höhe sich die Kosten belaufen werden. So kann sich der Nutzungsänderungsantrag auf 1.000 bis zu 4.000 Euro belaufen.

So werden die Gebäudenutzungen in verschiedenen Kategorien eingeteilt. Diese wären Wohn-, Gewerbe-, Verwaltung und Dienstleistungsbereiche, Landwirtschaftliche oder medizinische Bereiche. So können sich auch Nutzungskonflikte ergeben, wenn Man die vielen Nutzungsinteressen der Bürger und Eigentümer betrachtet, wenn ein Gebäude etwas wie zweckentfremdet wird. Deshalb sollten Sie beim Bauamt einen Nutzungsänderungsvertrag vorlegen, wenn Sie an Gebäuden oder auch Räumen eine Nutzungsänderung vornehmen. Es kann auch passieren, dass sich deswegen in Gebäuden Mischnutzungsmöglichkeiten entstehen.

Nutzungsänderungsantrag stellen – so geht’s

Wenn Sie also eine Nutzungsänderung des jeweiligen Gebäudes vorgenommen haben, sollten Sie beim Bauamt, einen Bauantrag und die Unterlagen welche zu ergänzen sind einreichen. Diese sollten demnach die Nutzungsänderung, die Begründung und auch die geplante Umsetzung detailliert beschreiben. Ihr Antrag wird somit vom Bauamt, je nachdem was Sie vorhaben, entweder als ein „vereinfachtes“ oder auch „volles“ Baugenehmigungsverfahren bearbeitet.

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Dem Bauamt sollten Sie also den Bau- und Lageplan von Ihrem Grundstück, mit den entsprechenden Abstandsflächenmaßen und den Stellplatznachweisen vorlegen. Die neuen und auch die alten Bauzeichnungen, Ansichten, Grundrisse und Brandschutzkonzepte sollten in Ihren Unterlagen enthalten sein. Eine erklärende Betriebsbeschreibung und die geplanten Herstellungskosten werden verlangt, wenn Sie eine Nutzungsänderung bei einem gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb vornehmen wollen.

Ein Neu-, Um- oder auch ein Zubau der jeweiligen Gebäude oder auch die Veränderung vom Gelände z.B. Tiefer- oder Höherlegen sind Meldepflichtig. Schutzdächer, Stützmauern, Wasserbecken und Pergolen sind auch Meldepflichtig. Sind Sie nicht der Eigentümer des Grundstücks, werden Sie eine Einwilligung des Eigentümer und auch des Nachbarn benötigen. So sollten Sie die Bauunterlagen in zwei oder auch dreifacher Ausfertigung einreichen.

Praktisch beim Nutzungsänderungsantrag vorgehen

Vorab können Sie sich bei der Gemeinde und auch beim Katasteramt erkundigen, welche individuelle Bauvorschriften sie einhalten müssen und ob weitere Vorschriften in Ihr Vorhaben eingreifen können. Diese wären z.B. Abwasserreglungen, die maximale Bebauungsfläche und auch die Bauplanung der Wohn- und Geschäftsmöglichkeiten usw. Diese sollten im Vorfeld eingeplant werden.

Wenn Sie die Nutzung von Räumen im Gebäude oder auch das gesamte Gebäude verändern möchten, indem Sie einen „Verkaufsraum im Wohnhaus“ geplant haben, müssen Sie es am besten mit den nächsten Nachbarn abgesprochen haben. Von denen sollten Sie am besten eine Schriftliche Zustimmung zu von Ihnen gewählten vorhaben sicherstellen. Das Bauamt wird deren Zustimmung auch benötigen.

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Mit Ihren Architekten können Sie auch Ihr Vorhaben genau durchdenken, indem Sie alle Details wie Wegerechte, Stellplätze, Zufahrten, Brandschutz usw. besprechen, damit Sie das Thema sorgenfrei abdecken und erklären können. Eine ausführliche Begründung, warum Sie die Nutzungsänderung vornehmen möchten sollten Sie mit der Einverständniserklärung des Nachbarn dem Bauamt überreichen worin auch die Bauvorschriften welche in den jeweiligen gebieten berücksichtig worden sind.

Es wäre vorteilhaft auch zu wissen, mit wem Sie es am Bauamt zu tun haben werden. So können Ermessensspielräume der dafür zuständigen entscheidungsberechtigten Person Ihnen einen Vorteil oder auch ein Nachteil gewähren. Sie können aber auch entscheiden ob Ihr Architekt oder Sie selber den Bauantrag einreicht. Es ist teilweise für Architekten leichter die Bauanträge genehmigen zu lassen als es für einen Laien ist.